Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Yoon GmbH

I. Allgemeines, Umfang der Lieferungen und Leistungen

 

  1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in der aktuell geltenden Fassung veröffentlicht unter www.yoon.de.

 

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen unsererseits in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Mit dem Empfang unserer Bestätigung und/oder der Abnahme der bestellten Waren oder Leistungen erkennt der Kunde unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

 

  1. Unsere Angebote – auch für für Sonderanfertigungen – erfolgen freibleibend. Art und Umfang unserer Leistungen und Lieferungen werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen abschließend bestimmt. Der Besteller trägt Verantwortung für die Gültigkeit der zum jeweiligen Auftrag gehörenden Zeichnungen, da, falls Zeichnungen nicht mit Auftrag eingesandt werden, auf die evtl. hier vorliegenden Ausgaben zurückgegriffen wird. Preisänderungen, technische Änderungen sowie Preisirrtum behalten wir uns vor.

 

  1. An sämtlichen Informationen und übergebenen Unterlagen (z.B. Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Dokumentationen) – auch in elektronischer Form- behalten wir uns unsere Eigentums und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unseren Wunsch hin zurückzugeben.
  2. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Sonderteile sind vom Umtausch ausgeschlossen. Aus Kostengründen ist eine Rücknahme von Waren mit einem Nettowarenwert unter € 20,- nicht möglich.

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Verkäufer Schadenersatz, der alle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Rechtsgeschäftes gemachten Aufwendungen umfasst, verlangen.

 

  1. In unseren Angeboten aufgeführte Preise sind grundsätzlich maximal vier Wochen gültig. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht bei Verlassen des Lagers auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Die Art und Weise der Verpackung und Versendung als auch die Auswahl des Beförderungsunternehmens bleibt uns vorbehalten.
  2. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und beinhalten auch keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie

 

II. Preise und Zahlungen

  1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, Verpackung und Porto.
  2. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten.
  3. Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles befindet sich der Kunde in Verzug, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
  4. Befindet sich der Kunde in Verzug, so ist unsere Forderung mit einem Zinssatz von 8 Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  1. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche dem Grund und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

III. Mehr-/Minderlieferungen

Fertigungsbedingte Über- und Unterlieferungen bis zu 10 % behalten wir uns bei Sonderanfertigungen vor. Mehr- oder Minderlieferungen in diesem Rahmen sind branchenüblich und berechtigten nicht zur Beanstandung oder Annahmeverweigerung.

 

IV. Lieferung / Verzug / Teillieferung

 

  1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind nur annähernd und freibleibend zu betrachten. Auch wenn bestimmte Liefertermine zugesagt wurden, können Schadenersatzansprüche für nicht rechtzeitige Lieferungen gegen uns nicht geltend gemacht werden. Ist eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so setzt die Einhaltung der Lieferfrist voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, Lieferung von Unterlagen wie Plänen oder die Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedingungen erfüllt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,so verlängern sich die Fristen angemessen. Lieferungen erfolgen grundsätzlich zu unseren Listenpreisen. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

 

  1. Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie verspätete oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen unserer Zulieferer verlängern die Lieferzeit angemessen. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit. Im Falle unseres Leistungsverzuges sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
  2. Der Besteller kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen.

 

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Beschädigung, einer Verschlechterung der Lieferung oder Leistung geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Übergabe der Lieferung oder Leistung an das Beförderungsunternehmen auf den Kunden über.
  2. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.

 

  1. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Kunden gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Kunde Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
  2. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Kunde den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.
  1. Der Kunde bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.
  2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  3. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

 

VII. Sachmängel

  1. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Mängelrügen des Kundens haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Aufdeckung schriftlich bekannt zu geben, spätestens innerhalb von einem Monat ab Versandtag.
  2. Fristgemäß gerügte Mängel können von uns nur berücksichtigt werden, wenn der Besteller nachweist, dass der Mangel nicht auf falschem Einbau, ordnungswidriger Behandlung oder natürlicher Abnutzung beruht.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen wird Ersatzlieferung geleistet bzw. Gutschrift erteilt, nachdem die fehlerhafte Ware hier eingegangen ist, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Es ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Andere Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen.
  4. Unsere Haftung im Rahmen der Garantie oder im Rahmen der Übernahmegarantie beschränkt sich der Höhe nach in jedem Fall nur auf den Kaufpreis, bei Veredelungsprozessen nur auf den vereinbarten Veredelungspreis, des Artikels unter Ausschluss jeglicher Haftung für evtl. Folgeschäden, die aus der Benutzung des von uns gelieferten Artikels entstanden sein könnten.
  5. Für Werkstoff- oder Herstellungsfehler leisten wir insofern Gewähr, als wir diese Teile ohne Berechnung ganz oder teilweise wieder herstellen oder Ersatz liefern.
  6. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, so bleibt dem Kunden das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages vorbehalten.
  7. Kosten für Aus- und Einbau, Änderungsarbeiten an Einbau- teilen und beigestellten Teilen werden nicht übernommen.
  8. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung (Verletzung nebenvertraglicher Sorgfaltspflichten), aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  9. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

 

VIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Köln. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht. UN Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen..

 

IX. Sonstiges

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
  2. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.

 

Pulheim, Oktober 2015